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Verein Milele

Über Milele

Der Verein entstand Anfang 2022 durch die Initiative der Obfrau Lisa. Bei ihren Reisen nach Kenia hat sie viel gesehen. Sie hat viele tolle Erinnerungen gesammelt und spannende Abenteuer erlebt. Sie hat aber auch viel Leid gesehen und vor allem durch ihre Arbeit gemerkt, dass Krankenhaus nicht gleich Krankenhaus ist. Der Unterschied zu europäischen oder österreichischen Krankenhäusern könnte nicht größer sein. Um das zu ändern, hat sich Lisa Verstärkung geholt und so ist der Verein entstanden. Der Vorstand setzt sich aus sechs reisefreudigen, sozial engagierten und gebildeten Powerfrauen zusammen. Jede ist mit ihrer Profession eine Bereicherung für die Arbeit im Verein.

 

Die Obfrau Lisa Habel hat durch ihren Studienabschluss in Nonprofit-, Sozial- und Gesundheitsmanagement den Durchblick im gemeinnützigen Vereinswesen und dem Aufbau

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eines Krankenhauses. Ihre Stellvertreterin Annalena Praxmarer hat als Erziehungswissenschafterin und angehende Psychologin das nötige Know-how im Umgang mit den Menschen. Die Kassierin Birgit Schmidt holt das junge Team mit ihrer Erfahrung immer wieder auf den Boden der Tatsachen zurück und hat durch ihre Buchhalterausbildung die Finanzen im Blick. Unterstützung bekommt sie dabei von der Biologin Magdalena Habel. Die Schriftstücke werden von der angehenden Sozialarbeiterin Lisa Stöckl verfasst. Juristin Alina Costa steht ihr dabei helfend zur Seite.

Vision

Vision

Wir wollen den Zugang zu professioneller und leistbarer medizinischer Hilfe in Kenia ausbauen. Dabei gehört es für uns dazu, auch das Personal fair zu bezahlen und die Armut einzugrenzen. Wir können Arbeitsplätze in verschiedenen Sektoren schaffen und der steigenden Zahl an Arbeitslosen entgegenwirken.

Unser oberstes Ziel dabei ist die Hilfe zur Selbsthilfe.

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Mission

Mission

Milele ist Swahili und bedeutet „„für immer“ und genau das wollen wir… wir wollen etwas schaffen, etwas Bleibendes – für immer. Als erstes haben wir uns zum Ziel gesetzt, ein Krankenhaus zu bauen.

 

Später sollen ein Waisenhaus und eine Schule für beeinträchtigte Kinder folgen. Um das Projekt langfristig und selbsterhaltend durchführen zu können, planen wir einen kleinen Bauernhof und die Vermietung von Wohnungen auf dem Areal.

 

Wichtig ist uns zu erwähnen, dass wir im gesamten Projekt nur die finanziellen Mittel stellen. Aus rechtlicher Sicht ist es uns nicht möglich, in Kenia selbst etwas zu erwerben, weshalb wir die CBO "Milele - Kenia Foundation"  ins Leben gerufen haben. Diese wird von unserer Vertrauensperson, dem Arzt Simiyu, geleitet. Die CBO wird in Kenia alle Rechtsgeschäfte abwickeln. 

 

Das ist ein langer Weg, aber frei nach unserem Motto „Auch eine Reise von tausend Meilen beginnt mit einem Schritt!“ wollen wir unsere Reise gemeinsam beginnen.

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Vorstand

Vorstand

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Obfrau – Lisa Habel, MA

Ich hatte die Idee zu dem Verein. Durch meine Aufenthalte in Kenia kenne ich Land und Leute sehr gut. Mittlerweile habe ich schon zwei Patenkinder in Kenia, wobei eines sogar nach mir benannt ist.

 

Ich habe Nonprofit-, Sozial- & Gesundheitsmanagement studiert und bin somit nicht nur mit Leidenschaft dabei, sondern bringe auch mein Fachwissen ein.

 

In meiner Freizeit bin ich gerne mit meinen Freundinnen in der Natur unterwegs oder lese ein Buch. Am liebsten bin ich aber auf Reisen und lerne neue Länder und Kulturen kennen.

Foto: Stephanie Hein

Obfrau Stv. – Annalena Praxmarer, BA 

Hallo, ich bin Annalena und komme aus dem schönen Tiroler Oberland. Ich kenne Lisa bereits aus jungen Schuljahren und so konnte ich über Jahre hinweg ihre wachsende Leidenschaft für das Land Kenia beobachten.

 

Als sie mir von ihrer Idee für den Verein „Milele - Zukunft für Kenia“ erzählte, hat sie mich sofort mit ihrer Leidenschaft gepackt und ich freue mich, nun ein Teil davon zu sein.

 

In meiner Freizeit bin ich am liebsten in den Bergen unterwegs, egal ob im Sommer oder Winter. Aber auch das Reisen, vor allem in fernere Ziele, ist eine große Leidenschaft von mir.

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Foto: Stephanie Hein

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Kassierin – Birgit Schmidt

Mein Name ist Birgit Schmidt, bin verheiratet und habe 2 Töchter (1 angeheiratet, 1 eigen). Ich wohne in Fulpmes und bin auf Initiative meines Patenkindes Lisa Habel zum Verein gestoßen.

 

Da ich meinen Beruf (Buchhaltung/Lohn-verrechnung/Büroarbeit) sehr liebe, bin ich gerne bereit mein Wissen im Verein als Kassierin einzubringen.

 

Aufgrund meiner Reiselust habe ich schon einiges von der Welt gesehen und finde, dass wir unseren Überfluss mit den Armen der Welt teilen sollten.

Foto: Stephanie Hein

Kassierin Stv. – Magdalena Habel, BSc

Zum Verein "Milele - Zukunft für Kenia" bin ich hinzugestoßen, da die Obfrau meine Cousine ist. In einem anderen Verein bin ich schon seit ein paar Jahren im Vorstand und kann die hier gesammelten Erfahrungen in meine neue Aufgabe miteinbringen.

 

Ich freue mich auf die spannende und herausfordernde Aufgabe, die mir im Verein zu Teil geworden ist.

 

Ich studiere derzeit Mikrobiologie und hoffe eines Tages auch hier mein Knowhow einbringen zu können. Zu meinen Hobbies zählen neben dem Musizieren in einer Musikkapelle, das Reisen und Backen.

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Foto: Stephanie Hein

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Schriftführerin – Lisa Stöckl

Vor zwei Jahren wollte ich nach Kenia reisen, um dort Freiwilligenarbeit zu leisten.

 

Lisa unterstützte mich dabei bei der Planung und berichtete über ihre Erfahrungen von Afrika und der Freiwilligenarbeit. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte ich dann leider nicht nach Kenia fliegen und deshalb freute ich mich umso mehr, als ich von Lisas Idee zur Vereinsgründung erfuhr. Ich war sofort Feuer und Flamme und würde mich über einen Vereinsausflug nach Kenia sehr freuen.

 

Neben meiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Flucht- und Asylbereich gehe ich in meiner Freizeit gerne schwimmen oder bin mit Freundinnen auf Reisen. Am besten entspannen kann ich bei einem guten Buch, beim Torten Backen, Sticken oder beim Malen von Aquarellbildern.

Foto: Stephanie Hein

Schriftführerin Stv. – Mag. Alina Costa

Mein Name ist Alina und ich wohne zusammen mit meinem Ehemann und meinen zwei Katzen am Eingang vom Ötztal.

 

Als mich Lisa fragte, ob ich ein Teil des Vereins "Milele - Zukunft für Kenia" sein möchte, fühlte ich mich sehr geehrt. Ich war sogleich begeistert von der Idee und bin mehr als bereit, Fleiß und Arbeit in dieses Projekt zu stecken, um Menschen zu helfen.

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Foto: Stephanie Hein

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Rechnungsprüferin – Brigitte Egger
Rechnungsprüferin – Marie-Theres
Gasteiger, LL.B

Um den Vereinsvorschriften zu entsprechen, dürfen auch 2 Kassaprüferinnen nicht fehlen. Diese kontrollieren die widmungsgemäße Verwendung sämtlicher Einnahmen und beantragen dann die Entlastung des Vorstandes.

Foto: Stephanie Hein

Unser Arzt

Unser Arzt

Laso Redick Simiyu

Mein Name ist Laso Redick Simiyu und ich wohne im westlichen Teil von Kenia. Ich bin 27 Jahre alt, bin mit Grace Wanjiku verheiratet und Gott hat uns mit einer Tochter namens Lisa Chelsey, benannt nach Lisa Habel, gesegnet.

 

Ich bin ein in Kenia zugelassener Clinical Officer und Gründer der Organisation "Milele - Kenya Foundation" in Zusammenarbeit mit Lisa Habel. Bevor ich 2020 eine Stelle in Trans-Nzoia County bekam, arbeitete ich 2019 in Baricho. Das war der Ort an dem ich Lisa zum ersten Mal traf und als Kollegin, die im selben Krankenhaus arbeitete, wurde sie eine gute Freundin von mir.

 

Lisa war so berührt von der Art des Lebens, das die Menschen hier führen, dass sie die Idee zur Gründung ihres Vereins hatte. Ich habe sie durch die Gemeinde geführt wo sie gesehen hat, dass die Menschen wirklich leiden, weil sie medizinische Versorgung in sehr großer Entfernung suchen müssen. Kinder können nicht zur Schule gehen, weil niemand für ihre Schulbildung zahlt.

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Statuten

Statuten

„Milele – Zukunft für Kenia“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen ”Milele – Zukunft für Kenia“.

(2)  Er hat seinen Sitz in 6408 Pettnau, Auweg 10 und erstreckt seine Tätigkeit auf Humanitäre Hilfe.

(3)  Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt bedürftigen Menschen in Kenia humanitäre und finanzielle Hilfe zu leisten.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehene Tätigkeiten sind

 a)  der Bau eines Krankenhauses in Kenia für notwendige medizinische Betreuung. Durch die

Betreuung und Pflege der Patientinnen und Patienten in Kenia durch einheimische Personen, wird indirekt auch durch die Schaffung          von Arbeitsplätzen vor Ort und die Benützung der örtlichen Infrastrukturen, Entwicklungshilfe geleistet.

b)  der Bau eines Waisenhauses in unmittelbarer Nähe zum Krankenhaus. Durch die Betreuung der Kinder durch einheimische Personen,     wird indirekt auch durch die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort und die Benützung der örtlichen Infrastrukturen, Entwicklungshilfe           geleistet.

c)  der Bau einer Schule mit Internat für Kinder mit Behinderung. Durch die Betreuung der Kinder durch einheimische Personen, wird           indirekt auch durch die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort und die Benützung der örtlichen Infrastrukturen, Entwicklungshilfe                   geleistet.

d)  der Bau eines kleinen Bauernhofes, inkl. Felder zur Selbstversorgung des Waisenhauses und der Schule.

e)  der Kauf von Motorrädern und Autos zur schnelleren und besseren Versorgung der Patientinnen und Patienten des Krankenhauses.

f)   die Entwicklung von weiteren Hilfsprojekten.

g)  die Informationserteilung an potenzielle Spenderinnen und Spender durch mediale und online

 Auftritte.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)  Mitgliedsbeiträge

b)  Spendengelder

c)  Erträge aus Vereinsveranstaltungen

d)  Patenschaften

e)  Freiwilligenarbeit/ -projekte

f)  verschiedene Kursangebote (Klettern, Schifahren, etc.)

g)  Ferienbetreuung

h)  Theatervorstellungen

i)  Konzerte

j)  Marktstände

k)  Vorträge und Lesungen

l)  Infoveranstaltungen

(4)  Eine Anhäufung von Finanzvermögen ist nicht vorgesehen. Aufgrund der Verantwortung für das Krankenhaus, das Waisenhaus und die Schule ist jedoch eine vorausschauende Finanzgebarung unabdingbar und Geldmittel in der Höhe der voraussichtlichen Jahresbetriebskosten der Einrichtungen sollten auf dem Konto des Vereins bereitstehen.

(5)  Der Verein ist berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen gemäß §40 Abs.1 Bundesabgabenordnung zu bedienen.

(6)  Der Verein ist berechtigt, unter Einhaltung der Bestimmungen des §40a Z1 Bundesabgabenordnung Geldmittel an andere Organisationen weiterzuleiten.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Sämtliche Mitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Eine finanzielle Abgeltung von Tätigkeiten ist nicht vorgesehen.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, mit Vollendung des 16. Lebensjahres (außerordentliche Mitglieder), sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2)  Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)  Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen und Gründer des Vereins.

(4)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand.

(2)  Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3)  Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4)  Der Ausschluss eines ordentlichen und außerordentlichen Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer einzubinden.

(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a)  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b)  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c)  Verlangen der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d)  Beschluss der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,

§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e)  Beschluss einer/eines gerichtlich bestellten Kuratorin/Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser

Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch eine/n gerichtlich bestellte/n Kurator/in (Abs. 2 lit. e).

(4)  Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)  Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;

c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen und

Rechnungsprüfer;

d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein;

e)  Entlastung des Vorstands;

f)  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für

außerordentliche Mitglieder;

g)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obfrau und Stellvertreterin, Schriftführerin und Stellvertreterin, sowie Kassierin und Stellvertreterin.

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)  Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)  Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)  Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Kassierin, auch in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4)  Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)  Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6)  Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)  Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau, der Schriftführerin oder der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14: Rechnungsprüfer/innen

(1)  Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)  Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Diese Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

(3)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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